Fahrerlaubnisklassen

 

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  • Klasse B
  • Schlüsselzahl B96
  • Klasse BE
  • Klasse AM
  • Klasse A1
  • Klasse A2
  • Klasse A
  • Klasse C1
  • Klasse C1E
  • Klasse C
  • Klasse CE
  • Klasse D1
  • Klasse D1E
  • Klasse D
  • Klasse DE
  • Klasse T
  • Klasse L
  • Mofa - Prüfbescheinigung
  • Klasse B

     

     

    Klasse B

     

    Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

    • mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und
    • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

    auch mit Anhänger

    • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
    • mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.

    Mindestalter: ab 18 Jahren, bzw. ab 17 Jahren bei begleitetem Fahren
    Sonstige Regelungen:
    Grundvoraussetzung für alle anderen Kraftwagenklassen; Einschluss der Klassen L und AM

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  • Schlüsselzahl B96

     

     

    Schlüsselzahl B96

     

    Klasse B mit Schlüsselzahl 96 (keine eigene Fahrerlaubnisklasse)

    Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit

    • zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
    • zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg

    Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.


    Mindestalter: ab 18 Jahren, bzw. ab 17 Jahren bei begleitetem Fahren
    Sonstige Regelungen:
    Wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 96 erteilt. Keine Prüfung, aber Schulung erforderlich.

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  • Klasse BE

     

     

    Klasse BE

     

     

    Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger

    • mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg

    Mindestalter: ab 18 Jahren, bzw. ab 17 Jahren bei begleitetem Fahren
    Vorbesitz:
    Klasse B
    Sonstige Regelungen:
    Es ist keine Theorieprüfung, sondern nur noch die praktische Prüfung erforderlich.

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  • Klasse AM

     

     

    Klasse AM

     

     

    Leichte zweirädrige Kleinkrafträder der Klasse L1e-B (Mopeds) mit

    • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
    • einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und
    • einer maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW

    Mindestalter: ab 16 Jahren
    Sonstige Regelungen:
    kein Einschluss anderer Klassen, Zusammenfassung der "alten" Klassen M und S

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  • Klasse A1

     

     

    Klasse A1

     

     

    Krafträder mit

    • Hubraum von nicht mehr als 125 cm³,
    • Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
    • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg,

    auch mit Beiwagen.


    Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit

    • symmetrisch angeordneten Rädern und
    • Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder
    • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
    • Leistung von bis zu 15 kW

    Mindestalter: ab 16 Jahren
    Sonstige Regelungen: Einschluss Klasse AM, Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h für Fahrer unter 18 Jahren entfällt.

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  • Klasse A2

     

     

    Klasse A2

     

     

    Krafträder mit

    • Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist und
    • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg,

    auch mit Beiwagen.


    Mindestalter: ab 18 Jahren
    Sonstige Regelungen: Einschluss Klasse AM, A1; Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse "A1" nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich.

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  • Klasse A

     

     

    Klasse A

     

     

    Krafträder mit

    • Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
    • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,

    auch mit Beiwagen.


    Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit

    • Leistung von mehr als 15 kW

      oder

    • mit symmetrisch angeordneten Rädern und
    • Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
    • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
    • Leistung von mehr als 15 kW.

    Mindestalter: 20 Jahre bei Aufstieg von "A2" auf "A", 21 Jahre für Trikes, 24 Jahre für Krafträder beim Direkterwerb.
    Sonstige Regelungen:
    Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse "A2" nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich.
    Einschluss:
    Klassen A1, A2 und AM

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  • Klasse C1

     

     

    Klasse C1

     

     

    Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit

    • mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und
    • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

    auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.


    Mindestalter: 18 Jahre
    Vorbesitz:
    Klasse B
    Sonstige Regelungen:
    Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.

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  • Klasse C1E

     

     

    Klasse C1E

     

     

    Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit

    • Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
    • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.

    Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit

    • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3.500 kg und
    • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.

    Mindestalter: 18 Jahre
    Vorbesitz:
    Klasse C1
    Sonstige Regelungen:
    Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.
    Einschluss
    : BE sowie D1E, sofern Vorbesitz Klasse D1

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  • Klasse C

     

     

    Klasse C

     

     

    Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit

    • mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und
    • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

    auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.


    Mindestalter: 21 Jahre, 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer "spezifischen Berufsausbildung"
    Vorbesitz:
    Klasse B
    Sonstige Regelungen:
    Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig. Einschluss C1

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  • Klasse CE

     

     

    Klasse CE

     

     

    Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.


    Mindestalter: 21 Jahre, 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer "spezifischen Berufsausbildung"
    Vorbesitz:
    Klasse C
    Sonstige Regelungen:
    Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.
    Einschluss:
    BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz D1 und DE bei Vorbesitz D

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  • Klasse D1

     

     

    Klasse D1

     

     

    Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

    • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer und
    • Länge nicht mehr als 8 m,

    auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.


    Mindestalter: 21 Jahre, 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer "spezifischen" Berufsausbildung
    Vorbesitz:
    Klasse B
    Sonstige Regelungen:
    Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.

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  • Klasse D1E

     

     

    Klasse D1E

     

     

    Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.


    Mindestalter: 21 Jahre, 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer "spezifischen" Berufsausbildung
    Vorbesitz:
    Klasse D1
    Sonstige Regelungen:
    Wegfall der Bestimmungen "zG der Kombination darf maximal 12.000 kg betragen. Das zG des Anhängers darf maximal der Leermasse des Zugfahrzeuges entsprechen". Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.
    Einschluss:
    BE sowie C1E sofern Vorbesitz C1

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  • Klasse D

     

     

    Klasse D

     

     

    Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

    auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.


    Mindestalter:  24 Jahre. Aber auch mit 18, 20, 21 oder 23 Jahren. Das Mindesalter ist abhängig von der Tätigkeit und Qualifikation.
    Vorbesitz:
    Klasse B
    Sonstige Regelungen:
    Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.
    Einschluss:
    Klasse D1

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  • Klasse DE

     

     

    Klasse DE

     

     

    Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg


    Mindestalter: 24 Jahre. Aber auch mit 18, 20, 21 oder 23 Jahren. Das Mindesalter ist abhängig von der Tätigkeit und Qualifikation.
    Vorbesitz:
    Klasse D
    Sonstige Regelungen:
    Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.
    Einschluss:
    Klasse BE, D1E sowie C1E sofern Vorbesitz C1

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  • Klasse T

     

     

    Klasse T

     

     

    • Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
    • selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h

    die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)


    Alter: 16 Jahre
    Sonstige Regelungen:
    Einschluss AM, L

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  • Klasse L

     

     

    Klasse L

     

     

    • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
    • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie
    • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
    • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern

    Mindestalter: 16 Jahre
    Sonstige Regelungen:
    keine

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  • Mofa - Prüfbescheinigung

     

     

    Mofa - Prüfbescheinigung

     

     

    Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h verlangt:

    • Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
    • Unter die Klasse AM fallende zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist
    • Mobilitätshilfen im Sinne der Mobilitätshilfenverordnung

    Mindestalter: 15 Jahre
    Sonstige Regelungen:
    keine

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  • Klasse B
  • Schlüsselzahl B96
  • Klasse BE
  • Klasse AM
  • Klasse A1
  • Klasse A2
  • Klasse A
  • Klasse C1
  • Klasse C1E
  • Klasse C
  • Klasse CE
  • Klasse D1
  • Klasse D1E
  • Klasse D
  • Klasse DE
  • Klasse T
  • Klasse L
  • Mofa - Prüfbescheinigung