Wir sind Euer kompetenter Ansprechpartner für die hier aufgeführten Fahrerlaubnisklassen und viele weitere Leistungen.
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Klasse B
Klasse B
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
- mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und
- gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger
- mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
- mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.
Mindestalter: ab 18 Jahren, bzw. ab 17 Jahren bei begleitetem Fahren
Sonstige Regelungen: Grundvoraussetzung für alle anderen Kraftwagenklassen; Einschluss der Klassen L und AM -
Schlüsselzahl B96
Schlüsselzahl B96
Klasse B mit Schlüsselzahl 96 (keine eigene Fahrerlaubnisklasse)
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit
- zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
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zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg
Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
Mindestalter: ab 18 Jahren, bzw. ab 17 Jahren bei begleitetem Fahren
Sonstige Regelungen: Wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 96 erteilt. Keine Prüfung, aber Schulung erforderlich. -
Klasse BE
Klasse BE
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger
- mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg
Mindestalter: ab 18 Jahren, bzw. ab 17 Jahren bei begleitetem Fahren
Vorbesitz: Klasse B
Sonstige Regelungen: Es ist keine Theorieprüfung, sondern nur noch die praktische Prüfung erforderlich. -
Klasse AM
Klasse AM
Leichte zweirädrige Kleinkrafträder der Klasse L1e-B (Mopeds) mit
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
- einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und
- einer maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW
Mindestalter: ab 16 Jahren
Sonstige Regelungen: kein Einschluss anderer Klassen, Zusammenfassung der "alten" Klassen M und S -
Klasse A1
Klasse A1
Krafträder mit
- Hubraum von nicht mehr als 125 cm³,
- Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
- Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg,
auch mit Beiwagen.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
- symmetrisch angeordneten Rädern und
- Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
- Leistung von bis zu 15 kW
Mindestalter: ab 16 Jahren
Sonstige Regelungen: Einschluss Klasse AM, Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h für Fahrer unter 18 Jahren entfällt. -
Klasse A2
Klasse A2
Krafträder mit
- Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist und
- Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg,
auch mit Beiwagen.
Mindestalter: ab 18 Jahren
Sonstige Regelungen: Einschluss Klasse AM, A1; Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse "A1" nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich. -
Klasse A
Klasse A
Krafträder mit
- Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
auch mit Beiwagen.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
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Leistung von mehr als 15 kW
oder
- mit symmetrisch angeordneten Rädern und
- Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
- Leistung von mehr als 15 kW.
Mindestalter: 20 Jahre bei Aufstieg von "A2" auf "A", 21 Jahre für Trikes, 24 Jahre für Krafträder beim Direkterwerb.
Sonstige Regelungen: Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse "A2" nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich.
Einschluss: Klassen A1, A2 und AM -
Mofa - Prüfbescheinigung
Mofa - Prüfbescheinigung
Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h verlangt:
- Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
- Unter die Klasse AM fallende zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist
- Mobilitätshilfen im Sinne der Mobilitätshilfenverordnung
Mindestalter: 15 Jahre
Sonstige Regelungen: keine